Spielplatz und Haftung

HEV Schweiz

Rutschen, Klettern und Sändele – auf einem Spielplatz ist immer etwas los und die Kids können sich auspowern. Spielplätze bieten nicht nur unzählige Möglichkeiten zum Spielen, sondern bergen auch Gefahren. Darum gilt es bei der Planung des eigenen Outdoor-Spielparadieses einige Punkte zu beachten.

Trampoline sind aus vielen Gärten nicht mehr wegzudenken. Das Angebot in den Garten-fachmärkten bietet jedoch mehr. Von Rutschbahnen bis hin zu Klettertürmen ist fast alles möglich. Das Angebot ist vielfältig und viele Eltern realisieren für den eigenen Nachwuchs regelrechte Spielparadiese. Bei der Erstellung und des anschliessenden Gebrauchs des Spielplatzes gilt es folgendes zu beachten.

Spielplatz und Haftung

Sind für den Aufbau des Spielplatzes bauliche Massnahmen notwendig, so z.B. wenn die Spielgeräte in den Boden eingelassen oder fest verankert werden, so greift die Werkeigentümerhaftung. Der Eigentümer der Spielgeräte wird für die Unfallfolgen haftbar gemacht, wenn der Schaden (immer unter der Voraussetzung des bestimmungsgemässen Gebrauchs des Gerätes) eine Folge der fehlerhaften Errichtung oder des mangelhaften Unterhalts ist. Die Werkeigentümerhaftung ist verschuldensunabhängig. Sind die Spielgeräte nicht fix moniert (z.B. eine Plastik-Rutschbahn), so entfällt zwar die strenge Werkeigentümerhaftung, der Eigentümer ist aber trotzdem nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Durch die Errichtung eines Spielplatzes/Gerätes wird eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Spielgeräteeigentümer ist deshalb verpflichtet, alle zur Vermeidung eine Schadens erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen zu treffen. Verletzt sich ein Kind beim Gebrauch, so haftet der Eigentümer nur, wenn ihm ein Verschulden am Unfall nachgewiesen werden kann (z.B. bei unsachgemässem Aufbau).

Miete und Spielplatz

Möchte ein Mieter in seinem Mietobjekt (Garten und/oder Balkon) Spielgeräte aufstellen, muss zwischen mobilen Spielgeräten und Festinstallierten unterschieden werden. Mobile Spielgeräte wie zum Beispiel eine Rutschbahn können ohne vorherige Zustimmung des Vermieters auf der eigenen Terrasse oder im eigenen Garten aufgestellt werden. Etwas anders sieht es aus, wenn die Spielgeräte in den Boden eingelassen oder fest verankert sind. Bauliche Massnahmen und Änderungen am Mietobjekt sind ohne Einverständnis des Vermieters nicht gestattet.

Stockwerkeigentum und Spielplatz

Und wie sieht es im Stockwerkeigentum aus? Wie ist vorzugehen, wenn ein Eigentümer oder der Verwalter den Bau eines Spielplatzes für die Liegenschaft beantragt? Die Erstellung eines Spielplatzes gilt als nützliche bauliche Massnahme. Nützliche bauliche Massnahmen kann die Eigentümerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschliessen. Erforderlich ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden (oder vertretenen Stockwerkeigentümer), die zugleich über den grösseren Wertanteil der Sache verfügen. Bei Unfällen auf dem Spielplatz der Liegenschaft, haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft.

25.06.2019 Stéphanie Bartholdi, Juristin beim HEV Schweiz